Satzung
des Teutoburger-Wald-Verbandes e.V., Bielefeld, vom 13. März 2016
in der Fassung der Ersten Änderung vom 7. Mai 2022
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der am 25. Juni 1902 in Bad Rothenfelde gegründete Verein trägt den Namen „Teutoburger-Wald-Verband“. Er führt zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“.
2) Der Verband hat seinen Sitz in Bielefeld und ist der Dachverband von Heimat- und Wandervereinen seines Gebietes (§ 2 Absatz 3).
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Tätigkeitsbereich
1) Der Verband bezweckt
a) das Wandern für jedermann einschließlich des Schul- und Jugendwanderns
b) den Naturschutz, die Landschaftspflege sowie den Umweltschutz
a) die Heimatpflege, die Heimatkunde sowie das Brauchtum
b) die Kultur
c) den Denkmalschutz und die Denkmalpflege
zu fördern.
2) Um die vorgenannten Zwecke zu erreichen, will der Verband insbesondere
a) Wanderungen für jedermann und in jeglicher Form durchführen;
b) Wanderwege kennzeichnen, an ihrer Instandhaltung mitwirken und bei Bedarf neue ausweisen sowie Einrichtungen fördern, die dem Wandern dienen;
c) Wanderbroschüren, Wanderkarten, Vereinsnachrichten und Heimatblätter herausgeben sowie die mit der Herausgabe von Wanderkarten befassten Stellen unterstützen;
d) mit Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen zusammenarbeiten, die gleiche Zwecke wie der Verband haben;
e) landschaftspflegerische Maßnahmen durchführen;
f) die Öffentlichkeit über Aufgaben und Vorhaben des Verbandes informieren;
g) die Aus- und Fortbildung von Wanderführern, Wegewarten und Ortsheimatpflegern durchführen und fördern;
h) Lehrgänge, Arbeitstagungen und sonstige Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die vorgenannten Zwecke zu erreichen;
i) die heimische Mundart und das Liedgut pflegen;
j) Natur- und Kulturdenkmale erhalten.
3) Der Tätigkeitsbereich des Verbandes umfasst den Teutoburger Wald und sein Umland, das Ravensberger Hügelland sowie Teilbereiche der Westfälischen Bucht, das Wiehengebirge sowie dessen Umland, und zwar
a) in Nordrhein-Westfalen
- im Regierungsbezirk Detmold die kreisfreie Stadt Bielefeld, die Kreise Minden-Lübbecke, Herford, Lippe und Gütersloh;
- im Regierungsbezirk Münster den Kreis Steinfurt, beschränkt auf die Flächen des Altkreises Tecklenburg sowie das Stadtgebiet von Rheine
b) in Niedersachsen
den Landkreis Osnabrück.
4) Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Verbandes kann das Präsidium beschließen, dass Verbands- und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt werden.
6) Amtsträger und Mitarbeiter des Verbandes haben für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Die Erstattung derartiger Kosten an Mitglieder und Personen außerhalb von Satz 1 wird ausgeschlossen.
§ 4 - Mitgliedschaft
1) Der Verband hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind Vereine und sonstige Vereinigungen unabhängig von ihrem rechtlichen Status, die ihrerseits natürliche Personen als Mitglieder haben.
3) Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie sonstige Vereinigungen und Institutionen, die die Zwecke des Verbandes fördern und unterstützen.
4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Ein ehemaliger Präsident kann auch zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Statt oder außer der Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsidenten können solchen Personen andere Ehrungen zuteil werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit einer Freistellung von Mitgliedsbeiträgen für den Verband verbunden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch das Präsidium, die Ernennung zum Ehrenpräsidenten durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
5) Die Aufnahme in den Verband erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages (Beitrittserklärung) durch Beschluss des Präsidiums.
6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen im Übrigen durch Tod; bei juristischen Personen durch Auflösung oder Entzug der Rechtsfähigkeit.
7) Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er ist dem Präsidium gegenüber schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres, mitzuteilen.
8) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden wegen
a) groben Verstoßes gegen die Aufgaben und Zwecke des Verbandes oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Verbandes;
c) Nichtzahlung des fälligen Jahresbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
9) Anträge auf Ausschluss können von jedem Mitglied schriftlich mit Begründung an das Präsidium gestellt werden, das über den Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen entscheidet. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Einspruchsbelehrung zuzustellen.
10) Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung Einspruch beim Präsidium zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet; bis dahin bleiben die Mitgliedschaftsrechte und-pflichten nach dieser Satzung unverändert bestehen. Bei der Abstimmung über seinen Einspruch ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verband seinen Mitgliedern aus eigenen Kräften sowie als Mitgliedsverein im Deutschen Wanderverband und anderen überörtlichen Organisationen zu bieten vermag; sie können alle Veranstaltungen besuchen und seine Einrichtungen nutzen. Die ordentlichen Mitglieder haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verband sie nach seinen Möglichkeiten zum Erreichen ihrer Vereinsziele unterstützt.
2) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Verbandsvermögen erworben.
3) Die Mitglieder sollen den Verband bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke unterstützen. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jeweils bis zum 1. Februar eines Geschäftsjahres die Zahl ihrer eigenen Mitglieder zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres schriftlich mitzuteilen sowie bis zum 1. März unaufgefordert ihren satzungsgemäßen Jahresbeitrag zu zahlen.
4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entgelte und Umlagen für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung, der Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder vom Präsidium festgelegt.
5) Bezüglich der Berechnung der Mitgliedsbeiträge gilt folgendes:
Der Jahresbeitrag ordentlicher Mitglieder bemisst sich für Ortsvereine (Ortsgruppen und ähnliche Vereinigungen) allein nach ihrer jeweiligen Mitgliederzahl zum 31. Dezember des Vorjahres. Der Jahresbeitrag ordentlicher Mitglieder beruht für Heimatvereine und ähnliche Vereinigungen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Mitgliederzahl zum 31. Dezember des Vorjahres; er bemisst sich nach folgender Beitragsstaffelung unter Zugrundelegung der Höchstzahl der jeweiligen Beitragsstufe sowie des für sie festgelegten Divisors.
Beitragsstufe Mitgliederzahl Divisor
1 bis 100 4
2 101 - 200 4
3 201 - 300 5
4 301 - 400 5
5 401 - 500 5
6 501 - 600 6
Der Divisor wird in den folgenden Beitragsstufen für je 100 Mitglieder jeweils um den Faktor 1 erhöht.
6) Über Stundung oder Erlass der Mitgliedsbeiträge entscheidet das Präsidium.
§ 6 - Organe
Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium.
§ 7 - Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung die Aufgaben nicht dem Präsidium übertragen hat. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres.
2) Sie wird vom Präsidenten schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Können weder Präsident noch einer der Vizepräsidenten die Mitgliederversammlung leiten, verständigt sich das Präsidium darüber, wer aus seinem Kreise die Leitung übernimmt.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
5) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird durch Delegierte ausgeübt. Die ordentlichen Mitglieder haben vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Präsidium ihre Delegierten zu benennen. Stimmrecht haben nur die Delegierten derjenigen ordentlichen Mitglieder, die fristgerecht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 die Zahl ihrer eigenen Mitglieder mitgeteilt und ihren satzungsgemäßen Jahresbeitrag gezahlt haben.
6) Die Anzahl der Stimmen der ordentlichen Mitglieder richtet sich nach der Mitgliederzahl ihrer eigenen Mitglieder; dabei gilt folgender Delegierten-Schlüssel: je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Ein Delegierter kann mehrere Stimmen seines Vereins auf sich vereinigen; im Übrigen ist Vertretung unzulässig.
7) Die Delegierten erhalten vom Präsidium vor Beginn der Mitgliederversammlung Stimmkarten, aus denen sich ergibt, wie viele Stimmen das jeweilige ordentliche Mitglied abgeben kann. Die Stimmabgabe eines ordentlichen Mitgliedes hat einheitlich zu erfolgen. Ein ordentliches Mitglied kann von mehreren Delegierten vertreten werden, es kann auch in diesem Falle nur einheitlich abstimmen.
8) Die Mitglieder des Präsidiums haben jeweils eine eigene Stimme. Präsidiumsmitglieder können nicht gleichzeitig Delegierte im Sinne von Absatz 5 Satz 1 sein.
9) Ehrenmitglieder haben im Rahmen dieser Satzung Antrags- und Stimmrecht; sie können sich aber nicht vertreten lassen.
10) Fördernde Mitglieder haben Rederecht, aber kein Antrags-und Stimmrecht.
11) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn schriftlich und mit Begründung beim Präsidium eingehen; für Anträge auf Satzungsänderung beträgt diese Frist mindestens acht Wochen. Zu Wahlvorschlägen in der Mitgliederversammlung ist jeder Delegierte und jedes Ehrenmitglied befugt.
12) In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor die Dringlichkeit der Beschlussfassung über diesen Antrag beschlossen worden ist. Jeder ist berechtigt, Anfragen über Angelegenheiten des Verbandes, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an das Präsidium zu richten. Derartige Anfragen sollen wenigsten zwei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Präsidium vorliegen.
13) Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Präsident festzustellen, ob die Einladung ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt und die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.
14) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Verbandes;
b) Entgegennahme der Jahresberichte der Präsidiumsmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Entscheidung über die Entlastung des Präsidiums;
d) Genehmigung der Jahresrechnung des vergangenen und Verabschiedung des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entgelte und Umlagen gemäß § 5 Absatz 4;
f) Wahl der Präsidiumsmitglieder;
g) Wahl der Kassenprüfer;
h) Entscheidungen im Zusammenhang mit Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten;
i) Satzungsänderungen;
j) Ernennung von Ehrenpräsidenten;
k) Auflösung des Verbandes.
§ 8 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Das Präsidium kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2) Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
3) Die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 7 mit folgenden Abweichungen:
a) Die Frist für die Einberufung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen Einladung bis zu einer Woche.
b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind auch diejenigen ordentlichen Mitglieder, die ihren satzungsgemäßen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bis zum Versammlungstag bezahlt haben, sofern dieser Tag der Mitglieder-versammlung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 nachfolgt.
§ 8 a - Versammlungen und Sitzungen
1) Zusammenkünfte (Versammlungen/Sitzungen) der Organe können als Präsenzsitzungen oder Online stattfinden. Die Entscheidung darüber trifft der Präsident nach den Regelungen des § 7 Absätze 2 und 3.
2) Sofern eine Sitzung nicht als Präsenzsitzung stattfindet, wird der Präsident den Delegierten (§ 7 Absatz 5) bzw. den übrigen Präsidiumsmitgliedern (§ 9 Absätze 1 und 2) spätestens drei Werktage vor der Versammlung/Sitzung die Zugangsdaten zukommen lassen, mit denen die Teilnehmer technisch in die Lage versetzt werden, der Einladung zu folgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung weiterhin auch für Online-Zusammenkünfte hinsichtlich Einberufung, Tagesordnung und Protokollierung.
§ 9 - Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten;
b) zwei Vizepräsidenten, wobei der westliche und der östliche Tätigkeitsbereich des Verbandes berücksichtigt werden sollen;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Wanderwart;
e) dem Wegewart;
f) dem Naturschutzwart;
g) dem Kulturwart;
h) dem Medienwart;
i) dem Geschäftsführer.
Die in dieser Satzung verwandten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. Zur Unterscheidung der Fachwarte (§ 13) können die Präsidiumsmitglieder nach Buchstaben d) bis i) ihrer jeweiligen Funktionsbezeichnung nach Bedarf das Wort „Verbands-..“ voranstellen.
2) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Je zwei der vorgenannten Mitglieder des Präsidiums vertreten gemeinsam.
3) Es können mehrere Präsidiumsämter in einer Person vereinigt werden. Ausgeschlossen ist dies für die in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Personen.
4) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode.
5) Tritt die Mitgliederversammlung bereits vor Ablauf der dreijährigen Wahlzeit zu einer Wahl zusammen, endet die Wahlperiode des Präsidiums vorzeitig mit dieser Wahl.
6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn es unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind, sofern sich unter diesen der Präsident oder einer der Vizepräsidenten oder der Schatzmeister befinden.
7) Ehrenpräsidenten gehören dem Präsidium als stimmberechtigtes Mitglied an.
8) Für die Präsidiumssitzungen gelten die Regelungen in § 7 Absatz 3 entsprechend.
§ 10 - Aufgaben der Präsidiumsmitglieder
1) Das Präsidium legt die Aufgaben seiner Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung im Einzelnen fest.
2) Der Präsident ist der Repräsentant des Verbandes. Er lädt zur Mitgliederversammlung sowie zu den Präsidiumssitzungen ein. Er hat sich um das gedeihliche Zusammenwirken und in Zusammenarbeit mit den anderen Präsidiumsmitgliedern um das Erreichen der Verbandszwecke zu bemühen.Er leitet die Veranstaltungen des Verbandes, insbesondere die Mitgliederversammlungen sowie die Präsidiumssitzungen und koordiniert die Arbeit der übrigen Präsidiumsmitglieder. Ihm obliegt die Kontaktpflege zu benachbarten und überörtlichen Vereinen sowie sonstigen Vereinigungen und Institutionen, die gleiche Zwecke haben wie der Verband.
3) Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten. Die interne Aufgabenverteilung zwischen ihnen bestimmt das Präsidium gemäß Absatz 1.
4) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Verbandes und erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss. Außerdem stellt er den jährlichen Haushaltsplan auf und erläutert beide vor der Mitgliederversammlung.
5) Der Wanderwart führt im Tätigkeitsbereich des Verbandes Veranstaltungen in jeglicher Form durch, insbesondere die jährliche Sternwanderung. Er soll dafür sorgen, dass der Verband auf jedem Deutschen Wandertag mit einer Wandergruppe vertreten ist. Außerdem bemüht er sich um die Ausbildung von Wanderführern und die Herausgabe von Wanderliteratur.
6) Dem Wegewart obliegt die Aufsicht über das Ausweisen, Erfassen, Markieren und Betreuen von Wanderwegen sowie anderer Einrichtungen zur Förderung des Wanderns. Er hält Verbindung zu den örtlichen Wegewarten und unterstützt diese bei ihrer Tätigkeit. Er entscheidet im Einvernehmen mit den übrigen Präsidiumsmitgliedern über die Zertifizierung der Wanderwege und darüber, ob ein neuer Wanderweg angelegt oder ein vorhandener Wanderweg eingezogen werden soll. Der Wegewart sammelt darüber hinaus alle Nachrichten über Veränderungen im Wanderwegenetz des Verbandes und entscheidet, ob geplante Veränderungen durchgeführt werden sollen. Er unterhält ein Kataster aller im Tätigkeitsbereich des Verbandes gezeichneten Wanderwege und bemüht sich um ständige Aktualisierung der Wanderkarten. Außerdem koordiniert er in Abstimmung mit dem Schatzmeister die Beschaffung der erforderlichen Materialien für die Kennzeichnung der Wanderwege und überprüft die Abrechnungen der Wegezeichner.
7) Der Naturschutzwart bemüht sich um Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes im Tätigkeitsbereich des Verbandes sowie um Aus-und Fortbildungsmaßnahmen der örtlichen Naturschutzwarte.
8) Der Kulturwart soll das kulturelle Erbe und Brauchtum im Tätigkeitsbereich des Verbandes pflegen und in Zusammenarbeit mit den Ortsheimatpflegern das Interesse der Mitglieder und der Öffentlichkeit für Geschichte, Kultur und Kunst wecken.
9) Der Medienwart ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Er hält den Kontakt zu den Medienvertretern und archiviert die Medienberichte über den Verband.
10) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und bereitet die Mitgliederversammlungen sowie die Präsidiumssitzungen vor. Er führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Präsidiumssitzungen; diese sind vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.
Protokolle der Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 11 - Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Von den Kassenprüfern scheidet jährlich das dienstälteste Mitglied aus, so dass sich die Wahlperioden der Kassenprüfer überlappen.
2) Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Verbandes zu prüfen, einen Kassenprüfbericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 - Abstimmungen und Wahlen
1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2) Eine Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen.
3) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
4) Wahlen erfolgen offen oder durch Stimmzettel. Für die Wahl der Präsidiumsmitglieder ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang unter den Bewerbern mit der gleichen Stimmenzahl durchzuführen (Stichwahl). Führt auch die Stichwahl zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das durch den jeweiligen Versammlungsleiter zu ziehen ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
5) Eine Wahl aller Mitglieder im Block ist zulässig, sofern nicht eine Einzelwahl beantragt wird.
6) Satzungsänderungen, ausgenommen solche im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, können nur in einer Mitgliederversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7) Abstimmungen und Wahlen können auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Hierzu versendet der Geschäftsführer (§ 9 Abs. 10) an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist mit einem Votum des Mitgliedes an den Verband zurückgeschickt werden. Die übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen sind weiterhin anzuwenden.
§ 13 - Fachwarte
1) Das Präsidium kann für bestimmte Aufgabenbereiche Fachwarte bestellen; im Falle regionaler Aufgabenbereiche (Bezirkswegewart) gilt § 2 Absatz 3 dieser Satzung, es ist befugt, eine derartige Bestellung zu widerrufen.
2) Die Fachwarte haben Rederecht im Präsidium.
3) Es können mehrere Ämter in einer Person vereinigt werden.
§ 14 - Ausschüsse
1) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Über deren Bildung und Auflösung entscheidet das Präsidium, soweit die Ausschüsse nicht von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, dass das Präsidium zu allen Sitzungen eingeladen wird. Der Ausschuss bestimmt Arbeitsweise und Festlegung des Ergebnisses nach seinem Ermessen.
§ 15 - Satzungsrecht der ordentlichen Mitglieder
1) Die ordentlichen Mitglieder geben sich eine Satzung bzw. eine Geschäftsordnung.
2) Die ordentlichen Mitglieder haben ihre Satzung bzw. Geschäftsordnung dem Präsidium zur Kenntnis zu geben.
§ 16 - Datenschutz
1) Der Verband erhebt und verwaltet Daten seiner Mitglieder, die elektronisch gespeichert werden. Soweit ihm diese Daten von den Mitgliedern übermittelt werden, ist er befugt, den Namen, die Anschrift sowie die Kommunikationsdaten der Mitglieder sowie deren Funktionsträger für Verbandszwecke zu verwenden. Gleiches gilt für die Daten sonstiger Personen, die die Mitglieder oder diese selbst dem Verband im Rahmen der Verbandszwecke übermitteln.
2) Personenbezogene Daten von Funktionsträgern oder sonstigen natürlichen Personen der Mitglieder erhebt und verwaltet der Verband gleichfalls in einer elektronisch geführten Datei. Diese Daten dürfen nur zu verbandsinternen Zwecken verwendet werden, es sei denn, der Betroffene stimmt einer Speicherung seiner Daten nicht zu. Mit Zustimmung des Betroffenen kann der Verband die Daten auch für Verbandszwecke verwenden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion sowie auf Antrag werden die Daten des Mitgliedes oder des Funktionsträgers sowie von sonstigen Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 gelöscht.
§ 17 - Auflösung des Verbandes
1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2) Falls diese Auflösungs-Versammlung nichts anderes bestimmt, sind die dann amtierenden vertretungsbefugten Präsidiumsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 47 ff. BGB.
3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Deutschen Wanderverband.
4) Die Auflösungs-Versammlung kann beschließen, das vorhandene Vermögen abweichend von Absatz 3 einer anderen Vereinigung zu überlassen; in diesem Fall wird der Beschluss erst nach Zustimmung durch das Finanzamt wirksam.
§ 18 - Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung als Download
Und hier gibt es die Satzung als PDF-Datei zum Download.